Samstag, 21. Okt 2017

Haufe: Recht
21. Oktober, 04:15 Uhr

Ein einmal entstandenes Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs entfällt nur durch die vollständige Zahlung der Mietrückstände. Ob der Rückstand eine Monatsmiete übersteigt, richtet sich nach der vereinbarten Miete; eine (berechtigte) Minderung bleibt außer Betracht.Mehr zum Thema 'Immobilienverwaltung'...Mehr zum Thema 'Kündigung'...Mehr zum Thema 'Fristlose...