Samstag, 30. Jun 2018

Haufe: Recht
30. Juni, 04:15 Uhr

Rufbereitschaft gilt nur dann als Arbeitszeit, wenn Arbeitnehmer innerhalb kürzester Zeit zur Verfügung stehen müssen und deshalb in ihrer Freizeit komplett eingeschränkt sind. In einem vom Verwaltungsgericht Münster entschiedenen Fall ging es um einen Feuerwehrmann, der für einen längeren Zeitraum Freizeitausgleich bzw. Abgeltung von Rufbereitschaft verlangt hatte.Mehr zum Thema...